Ausspähen von Daten

Andreas Reisinger
2009-01-01 08:00

(aus dem StGB):

2a. Ausspähen von Daten.
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Mittlerweile gibt es drastisch verschärfte Gesetze bzgl. Spionage und dem Einsatz von Passwort Crackern und ähnlichen Tools, auch beim Einsatz zum Testen des eigenes Netzes.

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